Aufwandsentschädigungen
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 (BGBl 2020 I S 3096) wurden der Übungsleiterfreibetrag von € 2.400,00 auf € 3.000,00 und die Ehrenamtspauschale von € 720,00 auf € 840,00 erhöht (§ 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Zusätzlich zu diesen beiden Freibeträgen stellt § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bestimmte Aufwandsentschädigungen, die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlt werden, steuerfrei. Entsprechendes gilt für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen, die öffentliche Dienste leisten.
Erhöhung der Pauschalen
Mit den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2021 zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (vgl. „Entwurf einer vierten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008“) werden die Pauschalen für gesetzlich geregelte oder durch Rechtsverordnung festgelegte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen der Höhe nach dem Betrag der Übungsleiterpauschale angepasst. Dementsprechend werden bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens aber € 250,00 (bisher € 200,00), monatlich steuerfrei gestellt. Von den Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu € 8,00 (bisher € 6,00) täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden.
Zeitliche Anwendung
Die höheren Pauschsätze sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. gelten für Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2020 zufließen.
Stand: 27. April 2021
Erscheinungsdatum:
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